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FG Münster Urteil vom 19.06.2019 - 9 K 2483/19 K, G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivildienstverwaltung aufgrund eines mit dem früheren Bundesamt für Zivildienst geschlossenen Vertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Leistungen eines gemeinnützigen Vereins im Rahmen der Zivildienstverwaltung aufgrund eines mit dem früheren Bundesamt für Zivildienst geschlossenen Vertrages (Übertragung von Verwaltungsaufgaben – ÜVA) sind dem Zweckbetrieb zuzuordnen.

 

Normenkette

AO § 65; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.03.2022; Aktenzeichen V R 46/19)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Erträge des Klägers aufgrund von Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung, die aufgrund eines auch den Kläger bindenden Vertrages mit dem früheren Bundesamt für Zivildienst erbracht werden, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb des Klägers zuzuordnen sind.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. … Als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen kooperiert der Kläger mit den Diözesan…verbänden und dem …verband [= übergeordneter Bundesverband; Anm. der Neutralisierungsstelle] sowie den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege auf Landes- und Bundesebene.

Satzungszweck des Klägers ist u.a. die Hilfe von Menschen in Not und deren Unterstützung insbesondere unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit auf ihrem Weg zu einem selbständigen und verantwortlichen Leben, zu Chancengleichheit und Teilhabe. Der Kläger setzt sich ein für die Entwicklung, Bereitstellung und Vorhaltung bedarfsgerechter Hilfestrukturen und für die Qualitätsentwicklung der Hilfen.

Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:

  • Hilfsangebote für hilfsbedürftige Menschen, im Bedarfsfall auch durch den Betrieb eigener Einrichtungen,
  • Unterstützung der Abstimmung und Zusammenarbeit angeschlossener Träger, Dienste und Einrichtungen in der Diözese sowie deren Begleitung und Unterstützung,
  • Anregung, Förderung und Unterstützung caritativer Facharbeit und deren Methoden sowie Fortbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern,
  • Förderung und Unterstützung der Kommunikation innerhalb des Verbandes und der Kirche sowie gegenüber Politik und Gesellschaft sowie Übernahme der Koordinationsfunktion in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung des Klägers in den Fassungen vom 4.11.2005 und 30.9.2008 Bezug genommen.

Mit Bescheid nach § 60a der Abgabenordnung (AO) vom 27.11.2013 stellte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) fest, dass die Satzung des Klägers in der Fassung vom 26.7.1916 nach Änderung am 4.11.2005 den satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO entspricht (Förderung mildtätiger Zwecke und gemeinnütziger Zwecke in Form der Förderung des Wohlfahrtswesens gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO).

Zur Förderung der ehrenamtlichen Arbeit kooperiert der Kläger mit Hilfseinrichtungen im Bistum Y. Die Kooperation erfolgte in den Streitjahren u.a. dergestalt, dass der Kläger die Verwaltung der Zivildienststellen für die Hilfseinrichtungen vom Bundesamt für Zivildienst übernahm.

Aufgrund des Vertrages über die Übertragung von Verwaltungsaufgaben (ÜVA) vom 13.6.2005/20.6.2005 zwischen dem Bundesamt für den Zivildienst und dem …verband, der über § 5 Abs. 1 ÜVA auch den Kläger band, erbrachte der Kläger im Namen des Bundesamtes folgende Verwaltungsaufgaben (§ 1 ÜVA):

  • Beratung von Verbandseinrichtungen hinsichtlich der Anerkennung als Beschäftigungsstelle,
  • Beratung und Betreuung von Beschäftigungsstellen im Rahmen der übertragenen Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Pflege der Zivildienstplatzbörse auf der Internetseite des Bundesamtes,
  • Anträge auf Anerkennung als Beschäftigungsstelle: Versendung der Unterlagen, Sammlung, Prüfung und Weiterleitung an das Bundesamt;
  • Änderung in der Platzzahl der Beschäftigungsstelle: Versendung der Unterlagen, Sammlung, Prüfung und Weiterleitung an das Bundesamt;
  • Anforderung der Dienststellenakten der Zivildienstleistenden nach deren Dienstende, Überwachung der Übersendung durch die Beschäftigungsstellen, Registrierung und Vernichtung zusammen mit der Akte der Verwaltungsstelle;
  • Beratung von Zivildienstpflichtigen,
  • Fürsorge und Betreuung der Zivildienstleistenden im Rahmen der übertragenen Verwaltungsaufgaben,
  • Überwachung des Dienstantritts, Durchführung der Entlassung;
  • Regelung über das Wohnen in einer Unterkunft,
  • Abordnung zum Einführungsdienst,
  • Prüfung und Regelung von Beschwerden von Zivildienstleistenden und Beschäftigungsstellen, Weiterleitung an das Bundesamt, sofern eine Regelung nicht möglich ist,
  • Mitwirkung bei Versetzungen und Umsetzungen,
  • Datenerhebung,
  • Bearbeitung von Anfragen und Weiterleitung von Vorgängen an das Bundesamt, die nicht den vorstehenden Aufgaben zuzuordnen sind.

Unstreitig wurde der Einführungsdienst für die Zivildienstleistenden nicht vom Kläger sondern von Zivildienstschulen durchgeführt.

Für die vorgenannten Verwaltungsaufgaben erhielt der …verband einen Festpreis, der jährlich im November für das folgende Haushaltsjahr des Bundes in...

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