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FG Münster Urteil vom 19.01.2005 - 5 K 3083/03 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

Leitsatz (redaktionell)

Die ohne besonders berechnetes Entgelt zu nicht unternehmensfremden Zwecken durchgeführte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2; UStG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 b; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.11.2007; Aktenzeichen V R 15/06)

Tatbestand

Streitig ist, ob Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern umsatzsteuerpflichtig sind.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft (KG), die im Verhältnis zu der T GmbH Organträgerin ist. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die Herstellung und der Vertrieb von Lager-, Betriebs- und Büroeinrichtungen sowie Abfalltechnik. Ansässig ist das Unternehmen im Ortsteil T-Dorf von O-Stadt in der Nähe von T1-Stadt. Die Arbeitszeit beginnt morgens um 06.00 Uhr.

Für die Streitjahre 1999 und 2000 war die Klin. entsprechend ihren Angaben in ihren Erklärungen gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Umsatzsteuer (USt) veranlagt worden. Dabei wurden ihr als Organträgerin die von der GmbH verwirklichten Umsätze zugerechnet.

Im Jahr 2002 wurde bei der GmbH eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt, die sich wegen der Streitjahre 1999 und 2000 u. a. auch auf die USt auf Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer bezog. Dabei stellte der Prüfer folgendes fest:

Die Arbeitnehmer der GmbH hatten die Möglichkeit, für die täglichen Fahrten von ihrer Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte in T-Dorf vom Arbeitgeber angemietete Busse zu benutzen. Die Arbeitnehmer, die dies beantragt hatten, zahlten einen Fahrpreis von 1,00 DM pro Arbeitstag. Die GmbH hatte bish...

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