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FG Münster Urteil vom 18.11.2014 - 3 K 3477/13 Erb (veröffentlicht am 01.02.2018)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, schenkungsweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter aufschiebender Bedingung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der schenkweisen Übertragung mehrerer Gesellschaftsbeteiligungen ist keine einheitliche Schenkung gegeben, wenn eine Schenkungsabrede wegen einer aufschiebenden Bedingung noch in der Schwebe oder die Zuwendung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht ist, so dass im Zeitpunkt der Ausführung der einen Zuwendung noch nicht alle Voraussetzungen der Steuerpflicht der anderen Zuwendung erfüllt sind. Bei der dann zunächst nur schuldrechtlichen Beteiligung des Beschenkten an dem anderen Zuwendungsgegenstand handelt es sich lediglich um eine Vorstufe der Zuwendung, die als solche noch keine Schenkungsteuer auslöst.

 

Normenkette

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.07.2015; Aktenzeichen II B 145/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob eine oder zwei Schenkungen vorliegen.

Der Kläger hielt einen Anteil von 50 % (nominal 1.150.000 DM) an der A/B GbR (GbR), zu deren Vermögen der Grundbesitz C gehört. Außerdem war er als Kommanditist an der B D GmbH & Co. KG (KG) beteiligt und auch Gesellschafter der Komplementärin, der B E GmbH (GmbH).

Zur Regelung der Erbfolge übertrug der Kläger seiner Tochter seinen GbR-Anteil sowie einen Teilkommanditanteil an der KG in Höhe von nominal 20.000 Euro und einen Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 80 %, jeweils unter Nießbrauchsvorbehalt zu Gunsten des Klägers und nach seinem Tode zugunsten seiner Ehefrau.

Die Übertragung des GbR-Anteils erfolgte durch privatschriftlichen Vertrag vom 16.12.2008, dessen Unterschriften notariell beglaubigt wurden (UR-Nr. …/2009, Blatt 2 bis 6 der Schenkungsteuerakte … und Blatt … der Gerichtsakte). Gemäß ...

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