Entscheidungsstichwort (Thema)
Volle Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten einer in der Schweiz gelegenen Arztpraxis im Rahmen des Progressionsvorbehalts
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Fünftelregelung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG findet auf negative außerordentliche ausländische Einkünfte keine Anwendung.
2) Der Verlust aus der Veräußerung einer in der Schweiz gelegenen Arztpraxis wirkt sich daher im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts in vollem Umfang steuersatzmindernd aus.
Normenkette
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1; DBA Schweiz Art. 14; DBA Schweiz Art. 13 Abs. 2; DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c; EStG § 18
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.02.2012; Aktenzeichen I R 34/11)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Verlust aus der Veräußerung einer in der Schweiz belegenen Arztpraxis nach § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) nur zu einem Fünftel oder in vollem Umfang steuersatzmindernd auswirkt.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Bis zum 31.03.2006 betrieben sie in O-Stadt eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Diese Praxis veräußerten die Kläger mit Wirkung zum 01.04.2006. Der Veräußerungsgewinn betrug EUR xxxxxx.
Am 01.02.2006 eröffneten die Kläger eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in L-Stadt in der Schweiz. Bereits zum 30.09.2006 gaben sie diese Praxis wieder auf und nahmen wiederum in O-Stadt ihre ärztliche Tätigkeit auf. Der Verlust aus der Veräußerung der schweizerischen Praxis betrug CHF 210.321 (= EUR 131.320). Der Verlust ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.
Der Beklagte berücksichtigte den Verlust aus der Veräußerung der Praxis im Rahmen des negativen Pro...