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FG Münster Urteil vom 18.03.2003 - 13 K 7123/99 E (veröffentlicht am 01.05.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung von Unterstützungsleistungen als agB

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Vaters als außergewöhnliche Belastung sind bei der Berechnung des abzugsfähigen Betrages die Einkünfte des in einer Ehe- und Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohnes als gemeinsame Einkünfte von diesem und seiner Ehefrau nach der Einheitsbetrachtung zu erfassen.

2. Die Einkünfte sind daher nur hälftig als schädliche Einkünfte des Sohnes i.S.d. § 33a Abs. 1 S.4 EStG zu behandeln.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1, 1 Sätze 1, 4, §§ 33, 33 Abs. 2, 2 S. 1, § 33a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen III R 25/03)

BFH (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen III R 25/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Unterstützungsleistungen an den verheirateten Sohn als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommen-steuer veranlagt. Im Jahr 1998 zahlte er an seinen Sohn monatliche Unterhaltsbeträge i. H. v. 1.050 DM. Der Sohn war als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit in 1998 Einkünfte i. H. von 18.832 DM. Seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehefrau, die Schwiegertochter des Klägers, hatte keine Einkünfte. Der Sohn und die Schwiegertochter verfügten auch über kein Vermögen. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger den Abzug des im Jahr 1998 an seinen Sohn gezahlten Betrages von insgesamt 12.600 DM als außergewöhnliche Belastung.

Der Beklagte lehnte die Anerkennung der Unterhaltszahlungen als außerge-wöhnliche Belastung mit der Begründung ab, dass der Sohn mit seinen Einkünften aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt über dem Grenzbetrag des § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG liege. Gegen den ...

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