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FG Münster Urteil vom 18.02.2015 - 11 K 2856/13 F (veröffentlicht am 01.04.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Blockheizkraftwerk selbständiges Wirtschaftsgut

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Blockheizkraftwerk, welches aus Biogas Strom und Wärme erzeugt, ist als eigenständiges Wirtschaftsgut gesondert abzuschreiben und bildet mit der vorgeschalteten Biogasanlage kein einheitliches Wirtschaftsgut.

 

Normenkette

HGB § 252 Abs. Nr. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Blockheizkraftwerk, welches aus Biogas Strom und Wärme erzeugt, als eigenständiges Wirtschaftsgut gesondert abzuschreiben ist oder mit der vorgeschalteten Biogasanlage ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet.

Die Klägerin, die X. Bioenergie GmbH & Co. KG, wurde im Juli 2009 gegründet. Sie ist beim Amtsgericht H. unter HRA … im Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschaferin war bei Gründung die X. Bioenergie Verwaltungs-UG (Amtsgericht H., HRB …), welche zwischenzeitlich ihre Firma in X. Bioenergie Verwaltungs GmbH (Amtsgericht H., HRB …) geändert hat. Kommanditisten waren bei Gründung die Herren J. und N. X. (Vater und Sohn) mit einer Kommanditeinlage von jeweils 50.000,00 €. Herr J. X., der Beigeladene, ist zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden und hat seine Kommanditeinlage – nach Erhöhung durch Einlage eines Grundstücks auf … – im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf seinen Sohn, Herrn N. X., übertragen. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und der Betrieb einer oder mehrerer Anlagen zum Zweck der Erzeugung, Nutzung und des Vertriebs von regenerativen Energien und erzeugten Nebenprodukten. Zudem der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Handelsregisterauszug der X. Bioenergie GmbH & Co. KG Bezug genommen (Amtsgericht H., HRA …).

Noch im Jahr 2...

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