Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildung eines Rettungssanitäters zum Notfallsanitäter als einheitliche Ausbildung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ausbildung eines noch nicht 25 Jahre alten Kindes, das zuvor die Realschule und Höhere Handelsschule besucht hatte, zum Rettungssanitäter und die angestrebte Ausbildung zum Notfallsanitäter bilden eine Einheit, wenn sich das Kind bereits während der Ausbildung zum Rettungssanitäter und im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildung ernsthaft um die weitergehende Ausbildung zum Notfallsanitäter bemüht hat.
2. Dem steht es nicht entgegen, wenn das Kind vor der Aufnahme der Ausbildung zum Notfallsanitäter einer Vollzeittätigkeit in seinem Ausbildungsberuf als Rettungssanitäter nachgegangen ist, solange plausibel ist, dass das Kind seine Erwerbstätigkeit mit dem Beginn des weitergehenden Ausbildungsabschnitts beenden wird.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, Sätze 2-3; SGB IV §§ 8, 8a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn S. Kl. (geb. am xx.xx.2002) ab Februar 2022 zusteht.
S. erwarb nach dem Besuch der Realschule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und nach dem anschließenden Besuch der Höheren Handelsschule die Fachhochschulreife (Bl. 168 ff. der Gerichtsakte). Nach dem Abschluss der Schulausbildung absolvierte er von August 2020 bis Juli 2021 den Bundesfreiwilligendienst (Bl. 24 ff., 44 und 76 der Kindergeldakte).
Nachdem die Klägerin eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit H-Stadt vom 30.06.2021, nach welcher S. dort seit dem 03.05.2021 bis auf weiteres als ausbildungssuchend geführt wird (Bl. 57 der Kindergeldakte), vorgelegt hatte, setzte die Beklagte Kindergeld ab August 2021 fest (Bescheid vom 16.07.2021, Bl. 65 d...