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FG Münster Urteil vom 17.09.2008 - 8 K 4809/06 GrE

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsvorgänge zwischen verbundenen Gesellschaften; Rückabwicklung nach § 16 GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist auch dann gegeben, wenn der alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragende Rechtsträger zugleich Alleingesellschafter der die Anteile erwerbenden Gesellschaft ist.

2) § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist auf den Erwerb und Rückerwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften sinngemäß anzuwenden.

3) Kommt bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft der Steuerschuldner seiner Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GrEStG nicht ordnungsgemäß nach, scheidet gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG eine Abstandnahme von der Steuerfestsetzung auch dann aus, wenn die Anzeige bis zum Ergehen des GrESt-Bescheides und vor dem Abschluß des Aufhebungsvertrages nachgeholt wird (entgegen BFH-Beschl. v. 17.03.2006 II B 157/05, BFH/NV 2006, 1341).

 

Normenkette

GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 1 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen II R 64/08)

BFH (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen II R 64/08)

BFH (Beschluss vom 02.03.2011; Aktenzeichen II R 64/08)

BFH (Beschluss vom 27.05.2009; Aktenzeichen II R 64/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob von der Besteuerung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), den die Kaufvertragsparteien rückabgewickelt haben, gem. § 16 GrEStG Abstand zu nehmen ist.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Kapitalgesellschaft. Sie erwarb mit privatschriftlichem Kaufvertrag vom 18.12.2002 von ihrer Muttergesellschaft, der Fa. D AG. (im Weiteren D AG), 100 v.H. der Geschäftsanteile an der Fa. DB GmbH (im Weiteren DB GmbH) im Nennbetrag von DM 200.000,00. Die Abtretung der Geschäftsanteile ...

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    Grunderwerbsteuergesetz / § 16 [Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung]
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      (1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,   1. wenn die Rückgängigmachung ...

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