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FG Münster Urteil vom 17.09.1998 - 9 K 8064/97 K

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1995

 

Tenor

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1995 vom 14.11.1997 wird die Körperschaftsteuer 1995 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festgesetzt. Die Berechnung der Körperschaftsteuer wird dem beklagten Finanzamt übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfen an Pensionäre zu bilden ist.

Die Klägerin (Klin), eine öffentlich-rechtliche Sparkasse, ist ihren Pensionären (und deren Witwen) verpflichtet, Beihilfen nach den für die Beamten des öffentlichen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften zu gewähren. Die Verpflichtung beruht, soweit es sich bei den Beihilfeberechtigten um pensionierte Beamte handelt, auf der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfall (Beihilfeverordnung) vom 27.03.1997, bei pensionierten Vorständen auf vertraglichen Regelungen. Erstmals in ihrer Bilanz auf den 31.12.1995 bildete die Klin. für künftig zu erbringende Beihilfen an Pensionäre und deren Witwen eine Rückstellung in Höhe von 866.600 DM. Bei der Berechnung der Höhe der Rückstellung legte sie für jeden Beihilfeberechtigten den durchschnittlichen Aufwand für gezahlte Beihilfen der letzten fünf Jahre zugrunde und multiplizierte diesen mit dem Faktor, der sich aus dem Verhältnis der jeweiligen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Pensionsrückstellung und den in 1995 geleisteten Versorgungsbezügen ergibt. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 12–14 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Das beklagte Finanzamt (der Beklagte – Bekl.) folgte dem zunächst und legte bei Durchführung der Körperschaftsteuer (KSt) – Veranlagung den erklärten Steuerbilanzgewinn von 15.323.733 DM zugrunde – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergangener KSt-Bescheid vom 04.11.1996 –.

1996/97 fand bei der Klin. für die KSt 1991 bis 1995 eine Betriebsprüfung (Bp) durch das Finanzamt (FA) für Großbetriebsprüfung (Groß-Bp) … statt. Der Prüfer vertrat die Ansicht, die Rückstellung könne steuerlich nicht anerkannt werden. Eine Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften scheide aus, da der Wert der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers regelmäßig dem vereinbarten Lohn entspreche. Die Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 25. Januar 1984 I R 7/80, BStBl II 1984, 344; vom 25. Februar 1986 VIII R 377/83, BStBl II 1986, 465; vom 16. Dezember 1987 I R 68/87, BStBl II 1988, 338; vom 7. Juni 1988 VIII R 296/82, BStBl II 1988, 886; vom 3. Februar 1993 I R 37/93, BStBl II 1993, 441) lehne auch die Bildung von Rückstellungen für künftige arbeits- und sozialrechtliche Folgelasten eines Arbeitsverhältnisses wegen der Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung ab. Demzufolge habe das Finanzgericht Münster (Urteil vom 22. August 1996 13 K 4763/93, EFG 1996, 1204) eine Rückstellung für künftige Leistungen nach § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für unzulässig gehalten. Diese Grundsätze seien auch auf den Streitfall zu übertragen.

Auch eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten scheide aus. Zum einen seien die Grundsätze zur Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte vorrangig und schlössen eine Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten aus. Darüber hinaus liege am Bilanzstichtag ein Erfüllungsrückstand nicht vor; dieser entstehe erst durch die nach dem Bilanzstichtag zu erbringende Beihilfeleistung. Ebenso wie bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall seien die künftigen Beihilfeleistungen nicht schon in Zeiträumen vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht. Eine möglicherweise vorher bestehende Krankheit könne der wirtschaftlichen Verursachung nicht gleichgesetzt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 18 des Bp-Berichtes vom 08.08.1997 Bezug genommen.

Der Bekl. schloß sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ am 14.11.1997 unter Aufhebung des VdN einen nach § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderten KSt-Bescheid.

Mit der hiergegen erhobenen Sprungklage, der das Finanzamt fristgerecht zugestimmt hat, vertritt die Klin. unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme vom 07.11.1997 zum Bp-Bericht weiter die Auffassung, die Rückstellung für künftige Beihilfeleistungen an Pensionäre und deren Witwen sei sowohl handels- als auch steuerrechtlich geboten.

Handelsrechtlich handele es sich um eine Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten i.S. des § 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Die handelsrechtlich zu bildende Rückstellung sei infolge des Grundsatzes der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG...

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