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FG Münster Urteil vom 17.09.1998 - 9 K 8064/97 K

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1995

 

Tenor

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1995 vom 14.11.1997 wird die Körperschaftsteuer 1995 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festgesetzt. Die Berechnung der Körperschaftsteuer wird dem beklagten Finanzamt übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfen an Pensionäre zu bilden ist.

Die Klägerin (Klin), eine öffentlich-rechtliche Sparkasse, ist ihren Pensionären (und deren Witwen) verpflichtet, Beihilfen nach den für die Beamten des öffentlichen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften zu gewähren. Die Verpflichtung beruht, soweit es sich bei den Beihilfeberechtigten um pensionierte Beamte handelt, auf der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfall (Beihilfeverordnung) vom 27.03.1997, bei pensionierten Vorständen auf vertraglichen Regelungen. Erstmals in ihrer Bilanz auf den 31.12.1995 bildete die Klin. für künftig zu erbringende Beihilfen an Pensionäre und deren Witwen eine Rückstellung in Höhe von 866.600 DM. Bei der Berechnung der Höhe der Rückstellung legte sie für jeden Beihilfeberechtigten den durchschnittlichen Aufwand für gezahlte Beihilfen der letzten fünf Jahre zugrunde und multiplizierte diesen mit dem Faktor, der sich aus dem Verhältnis der jeweiligen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen e...

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