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FG Münster Urteil vom 17.09.1996 - 6 K 4518/94 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990–1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Beschluß:

Der Streitwert beträgt 33.886 DM.

 

Gründe

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) aufgrund eines steuerlich zu berücksichtigenden Mietverhältnisses an einem Teil der ihm gehörenden Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) erzielt und ob hinsichtlich der übrigen von ihm selbst genutzten Räume weiterhin die Nutzungswertbesteuerung nach § 21 Abs. 2 1. Alternative EStG anzuwenden ist.

Der Kl. ist Geschäftsführer der S., GmbH & Co KG. Der Betrieb befindet sich auf dem Grundstück … T. in E.. Der Kl. ist Eigentümer dieses Grundstücks, das mit einem Büro- und Wohnhaus sowie mehreren Produktionshallen bebaut ist. Das Wohn- und Bürogebäude wurde ursprünglich 1984 zweigeschossig errichtet. Das Obergeschoß in der Größe von 149 qm, d.s. ca. 44 % der Nutzfläche, wurde von dem Kl. für eigene Wohnzwecke genutzt, das Erdgeschoß wurde als Büro durch die KG genutzt. Die Baukosten für die Herstellung des Wohnteils betrugen in 1984 etwa 274.000 DM.

In den Jahren 1989/90 errichtete der Kl. einen teilweise dreigeschossigen Anbau an der Längsseite des vorhandenen Gebäudes. Von den Baukosten von 722.183 DM entfielen 528.821 DM auf zusätzliche Wohnräume. Die Räume im Erdgeschoß werden wie schon in dem früheren Gebäude als Büro durch die KG genutzt. Durch den Anbau wurden im 1. und 2. Obergeschoß zusätzliche Wohnräume in der Größe von insgesamt 265,97 qm geschaffen. Der Anbau hat ein eigenes Treppenhaus und enthält im 2. Obergeschoß eine mit einem Glasdach versehene Wohnfläche von etwa 82 qm sowie eine Dachterrasse von 49,83 qm. Die Küche ist aus der ursprünglichen Wohnung in den Anbau verlegt worden. Durch den vorher als Küche benutzten Raum w...

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