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FG Münster Urteil vom 17.05.2023 - 9 K 935/21 K

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtungsrecht des Einbringenden und Möglichkeit der Buchwertfortführung, wenn während des Rückwirkungszeitraums getätigte Entnahmen gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 2006 zu negativen Anschaffungskosten des Einbringenden führen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Fall der Einbringung eines Betriebs i.S. des § 20 UmwStG steht dem Einbringenden ein eigenes Anfechtungsrecht gegen die gegenüber dem aufnehmenden Unternehmen ergangene Steuerfestsetzung zu, wenn er geltend macht, die darin zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Betriebsvermögens seien zu hoch.

2. Aus dem zwischen § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 und § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 2006 bestehenden Regelungszusammenhang folgt nicht, dass § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 über seinen Wortlaut hinaus, der einen negativen Buchwert des Einbringungsgegenstandes am steuerlichen Übertragungsstichtag voraussetzt, im Wege der teleologischen Extension auch insoweit anzuwenden wäre, als der Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens durch Entnahmen in Rückwirkungszeitraum (ggf. saldiert mit Einlagen im Rückwirkungszeitraum) gemindert wird und sich aus dieser Rechenoperation ein (ggf. höheres) negatives Ergebnis ergibt.

 

Normenkette

UmwStG 2006 § 20

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beigeladene das Betriebsvermögen des vom Kläger eingebrachten Einzelunternehmens mit dem Buchwert ansetzen darf.

Der Kläger erzielte als … (Berufsbezeichnung) (C Inh. A B e.K.) bis 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2009).

Mit Vertrag vom …2016 (Urkundenrolle Nr. …/2016 des Notars D mit dem Amtssitz in E) brachte der Kläger sein Einzelunternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Beigeladene ein (§ 1 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags). Diese war vom Klä...

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