Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) einen Erlaß der Vermögensteuer (VSt) gemäß § 163 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zu Recht abgelehnt hat.
Die Kläger (Kl.) zu 1) und 2) sind Ehegatten, der Kl. zu 3) ihr Sohn, der mit ihnen zusammen zur VSt zu veranlagen ist.
Die Klägerin (Klin.) veräußerte mit Vertrag vom 28.10.1991 ein bebautes Grundstück.
Aus der Veräußerung dieses Grundstücks stammten Zahlungsmittel in Höhe von 490.000 DM, die die Kl. mit der Abgabe der VSt-Erklärung auf den 1.1.1992 erklärten. Sie beantragten gleichzeitig mit der Abgabe der VSt-Erklärung, die VSt 1992 nicht zu erheben bzw. hilfsweise die VSt niedriger festzusetzen, weil das Barvermögen, das zur Festsetzung der VSt geführt habe, nur während einer Zeit von knapp zwei Monaten vorhanden gewesen sei. Der Veräußerungserlös sei nämlich von der Klin. zum Erwerb eines bebauten Grundstücks in … verwendet worden. Das Grundstück sei mit Vertrag vom 26.2.1992 erworben worden. Es sei unbillig, von dem Vermögen eine für das ganze Jahr berechnete VSt zu erheben. Insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber für den Regelfall von einem 3-Jahreszeitraum für die Veranlagung ausgegangen sei.
Das FA lehnte den Antrag mit Schreiben vom 21.5.1992 ab und setzte mit Bescheid vom 13.8.1992 VSt für 1992 in Höhe von 1.430 DM fest. Dabei berücksichtigte es neben den Zahlungsmitteln von 490.000 DM den Einheitswert (EW) eines weiteren Grundstücks, 140 % = 82.040 DM.
Gegen die Ablehnung der Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen richtet sich die Beschwerde der Kl.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) … wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es sei davon auszugehen, daß die Einziehung einer entstandenen und richtig festgesetzten Steu...