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FG Münster Urteil vom 16.12.2002 - 4 K 8102/98 F (veröffentlicht am 01.02.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Änderung des Feststellungsbescheides nach § 18 AStG gemäß § 164 Abs. 2 AO

 

Leitsatz (amtlich)

1) Ein Feststellungsbescheid, der ohne den Vorbehalt der Nachprüfung bekannt gegeben wird, wird auch ohne Vorbehalt der Nachprüfung wirksam.

2) Eine unterbliebene Vorbehaltskennzeichnung steht einer Änderung nach § 164 Abs. 2 AO nicht entgegen, wenn sie gemäß § 129 AO nachgeholt wird bzw. wenn die Vorbehaltskennzeichnung nicht förmlich nachgeholt, aber der Bescheid auf § 164 Abs. 2 AO gestützt wird, wobei die Begründung nachgeholt werden kann.

3) Eine Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO ist aber nicht mehr möglich, wenn im Zeitpunkt des ersten Hinweises der Finanzbehörde auf die Möglichkeit der Berichtigung des Bescheides nach § 129 AO unter nachträglicher Anbringung des Vorbehaltsvermerks, die Festsetzungsfrist nach § 169 AO abgelaufen und ihr Ablauf auch nicht gemäß § 171 Abs. 2 AO iVm. § 181 Abs. 1 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit oder gemäß § 171 Abs. 4 AO iVm. § 181 Abs. 1 wegen des Beginns einer Außenprüfung gehemmt ist.

4) Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO tritt nicht ein, wenn sich die Prüfungsanordnung nicht auf die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG erstreckt. Es reicht nicht aus, die im Folgebescheid festzusetzende Steuer als Prüfungsgegenstand anzugeben.

5) Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist erfolgen, es ist dann aber nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in dem Feststellungsbescheid auf die eingeschränkten Wirkungen einer gesonderten Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist hinzuweisen.

 

Normenkette

AO 1977 § 164 Abs. 1-2, §§ 169, 171 Abs. 2, 4, § 181 Abs. 1, 5, 5 Sätze 1-2, § 194; AStG § 18; AO 1977 § 129

 

Nachgehend

BF...

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