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FG Münster Urteil vom 16.03.2001 - 11 K 1500/99 AO

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO im Falle des Wechsels der Gewinnermittlungsart bei zeitgleicher Einbrin-gung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

Leitsatz (redaktionell)

1) Der aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart resultierende Gewinn eines Einzelunternehmens ist bei seiner zeitgleichen Einbringung in eine Kapitalgesellschaft weder nach Abschnitt 19 Abs. 1 S. 8 EStR 1990, noch als Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO auf drei Jahre zu verteilen.

2) Die Frage, ob eine mit dem Festsetzungsbescheid verbundene Billigkeitsentscheidung vorliegt, indem die Finanzbehörde die Angaben in der Steuererklärung übernommen hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Es muss sich entnehmen lassen, ob und in welchem Umfang von der an sich gesetzlich vorgesehenen Festsetzung aus Billigkeitsgründen abgewichen worden ist.

Normenkette

EStR 1990 Abschn. 19 Abs. 1; EStR 1990 Abschn. 19 Abs. 1 S. 8; EStR 1990 Abschn. 19 Abs. 1 S. 9; UmwStG § 20 Abs. 4

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 AO.

Der Kläger (Kl.) war bis zum 31.12.1990 Inhaber der Einzelfirma „A.”. Er ging von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG über und erstellte auf den 1.1.1991 zur Ermittlung des Übergangsgewinns eine Bilanz. Die Einzelfirma brachte er zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die zum 1.1.1991 gegründete „A. GmbH” ein.

Den Gewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart ermittelte er mit 210.666 DM und erklärte ihn zu 1/3 in der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1991. Dort heißt es:

„Übergangsgewinn auf drei Jahre verteilt

70.222 DM”

Der ESt-Bescheid 1991 vom 9.3.1993 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Er enthält den Überga...

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