Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuersatz bei Partyservice
Leitsatz (redaktionell)
Stellt ein Partyservice seinem Kunden gleichzeitig mit der Speisenanlieferung auch Geschirr und Besteck zur Verfügung, handelt es sich dabei nicht um eine steuerbegünstigte Lieferung, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9 S. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, welche Umsätze eines Partyservices im Jahr 2000 dem Regel- oder dem ermäßigten USt-Satz unterliegen, und ob – für sämtliche Streitjahre (1998 bis 2000) – im Rahmen von Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle eine zutreffende Aufteilung der Entgelte für mit dem ermäßigten bzw. für mit dem Regelsteuersatz zu versteuernde Umsätze vorliegt.
Die Klägerin (Klin.) betrieb in den Streitjahren eine Viehschlachtung und den Verkauf der Schlachtprodukte durch eine Fleischerei mit verschiedenen Verkaufsstellen sowie einen Partyservice. Im Rahmen einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung (Bericht vom 21.05.2003, Tz. 2.1) stellte der Prüfer u.a. neben Mängeln im Bereich ihrer Kassenführung – u.a. fehlende Aufbewahrung der Z-Bons aller Filialen – fest, dass die Klin. im Rahmen ihres Partyservices Essenslieferungen in verschlossenen Warmhalteschalen selbst dann mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert hatte, wenn sie zugleich auf jeweiligen Kundenwunsch hin Geschirr und Besteck, Partytische und auch Personal beigestellt hatte, wobei sie für die Beistellung von Geschirr und Besteck zumindest teilweise ein zusätzliches Entgelt berechnete. Nur soweit die Essenslieferungen mit Beistellung von Geschirr und Besteck bzw. mit Stehtischen oder Personal verbunden waren, vertra...