rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1985 bis 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Verwaltungsratsvergütungen einer Schweizer Aktiengesellschaft als Einkünfte aus selbständiger Arbeit der inländischen Besteuerung unterliegen.
Der Kläger (Kl.) war in den Streitjahren mit 231.900 sfr, das entspricht 13,8% des Grundkapitals von 1,68 Mio. sfr, an der U Holding AG mit Sitz in Glarus/CH beteiligt. Die wirtschaftliche Betätigung der U AG beschränkt sich auf die Holdingfunktion für die ausländischen Produktions- und Vertriebsgesellschaften ihrer Schwestergesellschaft T GmbH, Unna.
Die U Holding AG und die T AG, beide mit Sitz in H/CH, sind Zwischengesellschaften i.S.d. §§ 8 ff Außensteuergesetz (AStG).
In den Streitjahren war der Kl. neben anderen Steuerinländern Mitglied des Verwaltungsrats der U AG. Die Bestellung zum Verwaltungsrat erfolgte im Juli 1984. Als weitere Mitglieder des Verwaltungsrates wurden die in Unna ansässigen Geschäftsführer (Gf.) der T GmbH bestellt. Zum gleichen Zeitpunkt wurde der Schweizer Staatsbürger Herr X, Zürich, als Mitglied des Verwaltungsrats und Delegierter bestellt. Das Verwaltungsratsmitglied X war bis Mitte 1984 alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der U AG.
Die Aufgaben des Verwaltungsrats der U AG sind in den Art. 14 bis 19 ihrer Statuten festgelegt. Die Statuten enthalten folgende Bestimmungen:
- In die Kompetenz des Verwaltungsrates fallen alle Angelegenheiten, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
- Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und bestimmt für jede Amtsdauer einen Präsidenten. Er versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Die Beschlußfähigkeit setzt die Anwesenheit oder sc...