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FG Münster Urteil vom 14.07.2017 - 6 K 3009/15 E (veröffentlicht am 15.09.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erste Tätigkeitsstätte, Entfernungspauschale

Leitsatz (redaktionell)

1) Hat der Arbeitsgeber im Arbeitsvertrag festgelegt, dass der Arbeitnehmer (Flugbegleiter) „als Beschäftigter in X.” beschäftigt wird und muss sich der Arbeitnehmer für den typischen Arbeitseinsatz immer in einem bestimmten Gebäude des Arbeitsgebers an dem Beschäftigungsort X. einfinden, ist dieser Ort als erste Tätigkeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 4 EStG ausreichend festgelegt.

2) Für Tage, an denen der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, ist die Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer nach einem mehrtägigen Einsatz lediglich die Strecke von der ersten Tätigkeitsstätte zu seiner Wohnung zurücklegt, kann keine (weitere) Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Normenkette

EStG § 9 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.02.2020; Aktenzeichen VI R 42/17)

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, insbesondere die Höhe zu berücksichtigender Fahrtkosten.

Die Kläger werden gemäß §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 22.04.2015 und nochmals mit teilweise geänderten Werten am 24.04.2015 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 beim Beklagten ein. Der Kläger machte zu seinen nichtselbständigen Einkünften als Flugbegleiter neben anderen Werbungskosten (Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und für Beiträge zu einem Berufsverband sowie allgemeine Werbungskosten) Aufwendungen i. H. v. 3.984,00 € (= 26.558 km × 0,15 €) für Fahrten zwischen seiner Wohnung in D. und dem Beschäftigungsort in X. geltend. Darüber h...

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