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FG Münster Urteil vom 14.07.2004 - 7 K 3481/02 L (veröffentlicht am 01.10.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuer; pauschale Versteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Überreichen von Krügerrand'-Goldmünzen vom Arbeitgeber an Betriebsangehörige im Rahmen einer Weihnachtsfeier ist keine Leistung von Arbeitslohn aus Anlass der Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern erfolgte bei deren Gelegenheit.

 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VI R 58/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die bei einer Weihnachtsfeier von der Arbeitgeberin an alle Arbeitnehmer überreichten Krügerrand-Goldmünzen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuert werden können.

Die Klägerin (Klin.) stellt Garderoben und Einrichtungssysteme her. Sie beschäftigte in 1999 und 2000 rund 100 Mitarbeiter.

Im Rahmen der Weihnachtsfeiern im Jahr 1999 und 2000 erhielten die Arbeitnehmer der Klin. Krügerrand-Münzen im Wert von ca. 550 DM pro Stück. Die Zuwendung fand in der Weise statt, dass in einem Vorraum zu dem eigentlichen Veranstaltungssaal, in dem das Weihnachtsessen stattfinden sollte, den Arbeitnehmern jeweils eine oder ausnahmsweise auch zwei Goldmünzen überreicht wurden. Die Übergabe der Münzen wurde seitens des Buchhalters erfasst. Der Wert der Goldmünzen betrug im Jahr 1999 insgesamt 58.602,53 DM und im Jahr 2000 insgesamt 65.508,32 DM. Die Klin. meldete davon gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 25 % im Rahmen der Lohnsteuer(LSt)-Anmeldungen beim Beklagten (Finanzamt – FA –) an und führte entsprechend die LSt ab. Daneben zahlte die Klin. an die Arbeitnehmer auch noch ein Weihnachtsgeld, das seit dem Jahr 1997 gekürzt worden war.

Im Rahmen einer vom 15. bis 22.03.2001 durchgeführten LSt-Außenprüfung gelangte der Prüfer der Zentralen Außenprüfung LSt (ZALSt) des FA C zu der A...

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