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FG Münster Urteil vom 14.05.2020 - 5 K 3624/19 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Option; wirksame Ausübung

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Auslegung des § 9 Abs. 1 und 2 UStG dahingehend, dass im Fall der Vermietung der Verzicht auf die Steuerbefreiung voraussetzt, dass der Leistungsempfänger sowohl die Mietsache tatsächlich zur Ausübung vorsteuerunschädlicher Ausgangsumsätze verwendet als auch die Absicht hegt, zukünftig keine vorsteuerschädlichen Umsätze auszuführen, findet weder im Wortlaut noch in der Systematik der Regelung Halt.

2. Die Verwendung des Wortes „oder” lässt erkennen, dass es sich um Varianten und nicht um zwei Voraussetzungen handelt, die kumulativ vorliegen müssen.

Normenkette

UStG § 9 Abs. 2; UStG § 15a Abs. 1; UStG § 9 Abs. 1

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin hinsichtlich ihrer in den Streitjahren an die LD GmbH & Co. KG (LD KG) ausgeführten Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuerpflicht optieren konnte.

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist und Anteilseigner ist Herr B L. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermögensverwaltung und die Beteiligung an anderen Unternehmen. Sie vermietet seit dem 01.01.2014 ihr Anlagevermögen an die LD KG. Deren alleiniger Kommanditist und Anteilseigner ist ebenfalls Herr B L. Das überlassene Anlagevermögen besteht aus beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Hierzu gehört u.a. das GrundstückS-Straße in S. Die Bebauung des Grundstücks mit einer Halle sowie Freiflächen und Parkplätzen wurde von der Klägerin in 2014 abgeschlossen. Später (außerhalb der Streitjahre) errichtete sie noch ein Bürogebäude auf dem Grundstück. Die LD KG hat auf dem Grundstück S-Straße in S ihren Betriebssitz. Die Klägerin vereinbarte mit der LD KG ein monatliches Nettoentgelt i.H.v. 2.450 €, welches ab dem Jahr 2016 auf 2...

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