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FG Münster Urteil vom 13.12.2017 - 7 K 572/16 F (veröffentlicht am 15.01.2018)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauernde Last, vor dem 1.1.2008 vereinbarte Vermögensübertragung

Leitsatz (redaktionell)

Dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragung geleistet werden, sind gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Erbfall erst ab dem 1.1.2008 eingetreten ist. Als vereinbarte Vermögensübertragung ist dabei auch eine vor dem 1.1.2008 errichtete Verfügung von Todes wegen anzusehen.

Normenkette

EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 52 Abs. 18 S. 1; EStG a.F. § 52 Abs. 23g S. 1; EStG § 10 Abs. 1a Nr. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.09.2020; Aktenzeichen X R 3/18)

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über den zeitlichen Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vor dem Jahressteuergesetz 2008 (EStG a.F.).

Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, die aus den Kindern des verstorbenen Herrn A. besteht.

Im Jahr 1985 errichtete Herr A. mit seiner ersten, mittlerweile verstorbenen Ehefrau ein privatschriftliches Testament. In diesem setzten sich die Eheleute A. gegenseitig als Erben ein und bestimmten die gemeinsamen Kinder als Schlusserben (Bl. 59 ff. der Gerichtsakte, GA).

Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete Herr A. noch einmal. Im Jahr 2004 verpflichtete er sich und seine Erben für den Fall seines eventuellen Vorversterbens gegenüber seiner zweiten Ehefrau zur Zahlung eines monatlichen Betrags (3.500 €). Es erfolgte eine Eintragung einer aufschiebend bedingten Reallast auf einem Grundstück des Herrn A.. Als Gegenleistung für diese Verpflichtung und Reallast verzichtete die zweite Ehefrau auf sämtliche ihr zustehenden Pflichtteilsansprüche (Bl. 62 ff. GA).

Nach dem Tod von Herrn A...

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