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FG Münster Urteil vom 13.09.2018 - 3 K 2766/16 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfassung der Auszahlung einer Todesfallleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Erwerb der Todesfallleistung ist nicht als Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einzuordnen. Die hier vorliegende Übertragung der Versicherung ist keine Schenkung auf den Todesfall, da sie unbedingt erfolgte und die Versicherungsnehmerstellung sofort erlangt wurde. Der Erwerb der Todesfallleistung erfolgte vielmehr durch Schenkung unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wobei die Schenkungsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG mit dem Tod des Erblassers entstanden ist.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1a, § 3 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Erfassung der Auszahlung einer Todesfallleistung aus einem Vertrag über eine Rentenversicherung mit lebenslanger Todesfallabsicherung der Versicherungs AG als Erwerb von Todes wegen.

Die Kläger sind Erben nach der am 00.00.2016 verstorbenen Lebensgefährtin des am 00.00.2012 verstorbenen Erblassers.

Der Erblasser schloss mit der Versicherungs AG (Versicherung) einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit lebenslanger Todesfallabsicherung bei einmaliger Beitragsleistung. Nach den dazu ergangenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. Schenkungsteuerakte) ist die Versicherung zur Zahlung der Rente und der Todesfallleistung verpflichtet. Die Auszahlung erfolgt an den Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben. Kündigung und Rückforderung des Einmalbetrages sind nicht möglich (§§ 1, 10 und 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Ausweislich des Versicherungsscheins vom 00.00.2010 (Blatt 9 der Gerichtsakte) betrug die sofort zu leistende einmalige Beitragszahlung X Euro, Rentenzahlungsbeginn der versicherten monatlichen Rente in Höhe von X Euro war der 00.00.2010, die versicherte Todesfallsumme betrug...

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