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FG Münster Urteil vom 13.09.2016 - 5 K 412/13 U (veröffentlicht am 01.12.2016)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage des Vorliegens einer Haupt- oder Nebenleistung bei Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an Pflegeeinrichtung

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Überlassung des Inventars an eine Pflegeeinrichtung (lt. Heimausstattungsmietvertrag) handelt es sich um eine Nebenleistung zur gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Verpachtung des Pflegeheims mit der Folge, dass die Nebenleistung ebenfalls steuerfrei ist.

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 14c

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2018; Aktenzeichen XI R 28/16)

Tatbestand

Streitig sind zum einen die Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an eine Pflegeeinrichtung, zum anderen die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung bei überhöhtem Steuerausweis.

Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks A-Straße xx in Y. Sie betrieb dort zunächst selbst ein Pflegeheim.

Mit Vertrag vom 00.00.2004 verpachtete die Klägerin das Grundstück mit Wirkung ab dem 00.00.2004 an die Pflegeeinrichtung I T KG (nachfolgend: KG) zum Betrieb einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Sinne des 11. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI). An der KG waren die Klägerin als Komplementärin (Kapitaleinlage EUR 19.000) und ein Q U als Kommanditist (Kommanditeinlage EUR 1.000) beteiligt. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der KG war die Klägerin.

Als Pacht für die Gesamteinrichtung hatte die KG als Pächterin zunächst einen Betrag in Höhe von monatlich EUR XXX zu zahlen. Daneben trug die Pächterin sämtliche Nebenkosten im Sinne der Anlage zu § 27 der II. Berechnungsverordnung. In einer Anlage zum Pachtvertrag wurde zudem vereinbart, dass die Gebäudepacht für den Anbau von 8 Plätzen ab dem 00.00.2007 EUR XXX monatlich beträgt.

Des Weiteren schloss die KG mit der Kläger...

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