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FG Münster Urteil vom 13.06.2014 - 4 K 4560/11 F (veröffentlicht am 01.08.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufgabeerklärung und deren Nachweis

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Auch ein als "voraussichtlich" bezeichneter Gewinnfeststellungsbescheid kann im Wege der (Untätigkeits-)Anfechtungsklage angefochten werden.

2) Eine Betriebsaufgabeerklärung erfordert eine ausdrückliche, unmissverständliche Erklärung, der zweifelsfrei entnommen werden kann, dass der betriebliche Organismus erloschen ist und die zuvor im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter nunmehr - unter Aufdeckung der stillen Reserven - dem Privatvermögen zuzuordnen sein sollen.

3) Ist das Vorliegen einer solchen Erklärung streitig, kann der Nachweis nur mittels Vorlage einer entsprechenden Urkunde geführt werden.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3, § 4 Abs. 1 S. 2, § 14 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein im Jahr 2010 veräußertes Grundstück zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörte.

Die Klägerin war Eigentümerin des in H, Flur 1, Flurstück …, belegenen Grundstücks (Größe: 3.720 qm). Das Grundstück gehörte zu einem zunächst von Herrn X C geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die im Eigentum von Herrn C stehenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen betrugen ursprünglich (Einheitswertfeststellung 01.01.1934) einschließlich der Hausund Hofstelle ca. 1,6 ha.

Nach dem Tod von Herrn X C im Jahr 1970 erbte dessen Neffe, Herr B C, der verstorbene Ehemann der Klägerin, den Betrieb. Aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Veräußerungen betrug die Eigentumsfläche nur noch gut 8.000 qm. Gemeinsam mit der Klägerin führte Herr B C, der im Übrigen nichtselbständig tätig war, den landwirtschaftlichen Betrieb des Onkels fort. Neben den Eigentumsflächen wurden noch 4 ha zugepachtete Flächen bewirtschaftet. In seiner Erklärung über die Tierhaltung für die Wirtschaftsjahr...

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