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FG Münster Urteil vom 12.12.2003 - 9 K 5324/00 K

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschiedlicher Zinslauf bei mehreren offenen Gewinnausschüttungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die (offene) Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr stellt grds. ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 233a Abs. 2a AO dar.

2) Aufgrund der Besonderheiten des Anrechnungsverfahrens ist eine Einschränkung der gesetzlichen Regelung dahingehend geboten, dass für die erste Gewinnausschüttung nicht der abweichende Zinslauf des § 233a Abs. 2a AO, sondern der Regelzinslauf des § 233a Abs. 2 AO anzuwenden ist, auch wenn die Gewinnausschüttung erst später als 1 Jahr nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres erfolgt.

3) Für die nachfolgenden Gewinnausschüttungen gilt diese Einschränkung nicht. Der Zinslauf bestimmt sich insoweit nach § 233a Abs. 2a AO.

 

Normenkette

AO § 233a Abs. 2, 2a, §§ 175, 175 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 2, § 233a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.09.2006; Aktenzeichen I R 17/04)

BFH (Urteil vom 20.09.2006; Aktenzeichen I R 17/04)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Berechnung der Zinsen gem. § 233 a Abgabenordnung (AO) wegen dreier für das Streitjahr beschlossener Gewinnausschüttungen.

In ihrer im Jahre 1999 eingereichten Körperschaftsteuer (KSt)-Erklärung 1997 erklärte die Klägerin (Kl.) u. a. drei im Jahr 1998 beschlossene Gewinnausschüttungen für das Wirtschaftsjahr 1996/1997, und zwar

Januar 1998

61 Mio. DM,

März 1998

51 Mio. DM,

Juli 1998

7 Mio. DM.

Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem KSt-Bescheid 1997 vom 02.07.1999 setzt der Beklagte (Bekl.) die KSt auf 65.485.023 DM fest. Abzüglich anzurechnender KSt und anzurechnender Kapitalertragsteuer ergab sich ein Betrag i. H. v. 61.350.554 DM. Nach Anrechnung der festgesetzten Vorauszahlungen war ein Betrag i. H. v. 727.826,00 DM von der Kl. bis zum 05.08.1999 zu zahlen.

...

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