Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen einer Sportlehrerin für Sportgegenstände und Sportkleidung als Werbungskosten. Einkommensteuer 1992
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen einer Sportlehrerin für ausschließlich für Unterrichtszwecke angeschaffte Sportgegenstände und Sportkleidung stellen Werbungskosten dar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids 1992 vom 02.12.1993 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.04.1994 wird die Einkommensteuer 1992 auf … DM festgesetzt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 FGO).
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluß: Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zu Recht Aufwendungen der Klägerin (Klin.) in Höhe von 606,00 DM für Sportkleidung, für eine Sporttasche und für eine Pfeife nicht zum Abzug als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugelassen hat.
Die Klin. ist 35 Jahre alt, verheiratet und Mutter von zwei Kindern, die in den Jahren 1988 und 1990 geboren sind. Mit Beginn des Schuljahres 1992/1993 war die Klin. erstmals wieder als Lehrerin tätig. Sie unterrichtete von 21 Wochenstunden 11 Stunden im Fach Sport. Außerdem nahm sie im Streitjahr 1992 an einem Seminar teil, in dem sie sich im Fach Sport weiterbildete. Sie kaufte sich im Streitjahr eine Sporttasche zum Preis von 130,00 DM und eine Grundausstattung a...