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FG Münster Urteil vom 12.06.2019 - 7 K 57/18 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietaufwendungen nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung

Leitsatz (redaktionell)

Mietaufwendungen für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden.

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, bis wann Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abzugsfähig sind.

Der Kläger wurde für das Streitjahr 2015 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er unstreitig ganzjährig in A-Stadt (NRW), ging aber einer Beschäftigung in Berlin nach. Zu diesem Zweck hatte er dort eine Wohnung angemietet. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber zum 31.8.2015 gekündigt. Bis Dezember 2015 bewarb sich der Kläger bei insgesamt 72 Arbeitgebern im gesamten Bundesgebiet und in der Schweiz. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Beklagten angefertigte Aufstellung (Bl. 25 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Drei dieser Arbeitgeber hatten ihren Sitz in Berlin und Umgebung. Diesbezüglich wird auf die vom Kläger eingereichten Bewerbungen vom 21.9.2015, 1.11.2015 und 6.11.2015 (Bl. 17R ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Nachdem der Kläger im Dezember 2015 eine Zusage für eine Stelle in C-Stadt (Hessen) zum 1.1.2016 erhalten hatte, kündigte er die Mietwohnung in Berlin fristgemäß zum 29.2.2016.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 machte der Kläger Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Berlin in folgendem Umfang geltend:

Miete 1-9/2015: 9 * 225,99 €

2.033,91 €

Miete 10-12/2015: 3 * 240,11 €

720,33 €

Stadtwerke

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