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FG Münster Urteil vom 12.05.2016 - 6 K 2896/15 Kg (veröffentlicht am 15.06.2016)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besuch einer Jüngerschaftsschule keine Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Besuch einer Jüngerschaftsschule (Lebens- und Persönlichkeitsschule für junge Christen) ist keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für seinen Sohn T in den Monaten Juli und August 2015 Anspruch auf Kindergeld hat.

Der am 22.03.1996 geborene Sohn T begann am 01.09.2012 seine Ausbildung als Kaufmann im Groß- & Außenhandel bei der R GmbH & Co. KG (Tankstellenbetrieb).

Mit Schreiben vom 03.06.2015 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für T für die Zeit ab Juli 2015 auf, weil dieser nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen seine Ausbildung im Juni 2015 beendete. Mit einem am 03.06.2015 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 01.06.2015 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass eine Teilnahme von T an der Jüngerschaftsschule in der Zeit vom 15.08.2015 bis 28.02.2016 geplant sei und beantragte die Festsetzung von Kindergeld für T über den Monat Juni 2015 hinaus. Im Nachgang reichte der Kläger eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes des Sohnes ein, aus der das Ende der Ausbildung am 19.06.2015 hervor ging. Für den Zeitraum 20.06.2015 bis 14.08.2015 wurde bescheinigt, dass T als Angestellter im Betrieb gearbeitet habe. Darüber hinaus sagte der Ausbildungsbetrieb T vertraglich eine weitere Beschäftigung als Angestellter nach Absolvieren der Jüngerschaftsschule zu. Tatsächlich ist T seit dem 15.03.2016 als Groß- und Außenhandelskaufmann bei der R GmbH & Co. KG beschäftigt.

Mit Bescheid vom 30.06.2015 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag des Klägers für Zeiträume ab Juli 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass T die Ausbildung beendet habe und ...

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