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FG Münster Urteil vom 12.03.2009 - 3 K 2926/07 Erb (veröffentlicht am 15.04.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe von Bescheiden durch Zustellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Schenkungsteuerbescheid, der in der Absenderzeile lediglich den Vermerk "Finanzverwaltung NRW Postfach xxx xxx" trägt, ist mangels Erkennbarkeit der erlassenden Dienststelle gemäß § 3 VwZG nicht wirksam zugestellt.

 

Normenkette

VwZG § 3; AO § 122 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen II R 30/09)

BFH (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen II R 30/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb der zum 31.12.2005 ablaufenden Festsetzungsfrist ergangen sind.

Die Klägerinnen haben ihren am 30.01.2001 verstorbenen Vater aufgrund eines notariellen Ehegattentestaments vom 07.03.1990 beerbt. Die Erstellung der vom Beklagten angeforderten und dort am 19.09.2001 eingegangenen Erbschaftsteuererklärung erfolgte unter Mitwirkung der „Steuerkanzlei E und K, A-Str. 1, L”. Die Klägerinnen hatten „den Herren Steuerberatern E und K” unter den vom Beklagten für das Verfahren zunächst vergebenen Steuer – Ermittlungsnummern entsprechende Vollmachten erteilt. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopien der Vollmachten (Bl. 34, 35 und 36 der Erbschaftsteuerakte) hingewiesen.

Am 10.05.2002 erließ der Beklagte augrund der Steuererklärung Erbschaftsteuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO und erbat darin auch genauere Angaben zu den lt. Steuererklärung bereits erfolgten Vorschenkungen. Außerdem ergingen die Bescheide vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO. Eine Erläuterung bezüglich der Vorläufigkeit erfolgte nicht. Einsprüche wurden nicht eingelegt. Der Grundbesitzwert für das zum Nachlass gehörige Grundstück B-Str. 2 in C wurde durch Bescheid vom 28.08.2002 auf 466.000 DM festgestellt (vgl. Bl. 56 der Erbschaft...

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