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FG Münster Urteil vom 12.02.2015 - 3 K 336/14 F (veröffentlicht am 15.10.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis des niedrigeren Grundbesitzwertes

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein gem. § 138 Abs. 4 BewG niedrigerer Grundbesitzwert kann nicht mittels eines im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung zur Beendigung einer GbR gezahlten Entgelts (Wertausgleich) nachgewiesen werden. Dieses gilt selbst dann, wenn der Grundbesitz das alleinige Vermögen der GbR bildet.

 

Normenkette

BewG § 145 Abs. 3, § 138 Abs. 4, § 151 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2018; Aktenzeichen II R 47/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer rechtmäßig ist.

Der Kläger war zusammen mit E Gesellschafter der I & E Gesellschaft bR mit Haftungsbeschränkung (im Folgenden: I & E GbR). Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2010 (UR-Nr. des Notars N in L) vereinbarten der Kläger und Herr E, wie Herr E sein negatives Kapitalkonto in Höhe von rund X Euro ausgleicht (§ 1 des Vertrags). In § 2 des Vertrags ist der Verkauf der Anteile an der I & E GbR geregelt, 44 % der Anteile verkaufte er an den Kläger, 6 % an die I GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer. Nach § 2 des Vertrags betrug der Kaufpreis für den GbR-Anteil 100 Euro. In § 2 Nr. 2 Satz 2 des Vertrags heißt es: „Der Kaufpreis entspricht dem Kapitalkonto E nach Ausgleich im Sinne von § 1 dieses Vertrages.”

Infolge des Verkaufs des GbR-Anteils war der Grundbesitz A-Straße 1 in L, der bisher Eigentum der I & E GbR war, auf den Kläger und die I GmbH zu überschreiben, § 3 des Vertrags enthält eine Zustimmung der Vertragschließenden zur Berichtigung des Grundbuchs. Herr E verpflichtete sich in § 4 des Vertrags weiter, seine Anteile an der I GmbH an den Kläger zu veräußern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen ...

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