Entscheidungsstichwort (Thema)
Drei-Objekt-Grenze; Objektbegriff bei Erbbaurechtsbestellung. Einkommensteuer 1991 und 1992 und Gewerbesteuer 1992
Leitsatz (redaktionell)
1) Die bloße Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück führt nicht zur Berücksichtigung als Grundstücksobjekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze.
2) Auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn unbebaute Grundstücksobjekte den Gesamtumständen zufolge in Erwartung ihrer kurzfristigen Bebaubarkeit mit zumindest bedingter Weiterveräußerungsabsicht erworben wurden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) in den Kalenderjahren 1991 und 1992 (Streitjahren) gewerbliche Einkünfte aus einem Grundstückshandel erzielt hat.
Der Kl. erwarb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungstermin am 23.06.1989 ein mit einem Zweifamilienhaus mit Garagen sowie Lagergebäuden bebautes Grundstück und weitere unbebaute Grundstücke in G mit einer Gesamtgröße von 42.332 qm. Hierbei handelt es sich um die im Grundbuch von G, Blatt 2205, Gemarkung G, Flur 2 belegenen Grundstücke mit den (ursprünglichen) Flurstückbezeichnungen 11, 14 und 275. Das Flurstück 11 hatte bei einer annähernd rechteckigen Form von 120 m × 210 m eine Gesamtgröße von 25.663 qm. Die o.g. Gebäude sind auf einer Teilfläche dieses Flurstücks 11 belegen. Bei dem Flurstück 14 handelte es sich um ein lang gestrecktes Grundstück von 1 m × 126 m. Das Flurstück 275 hatte eine unregelmäßige Grundstücksform und eine Gesamtgröße von 16.543 qm.
Der Zwangsversteigerung lag ein Gutachten des Dipl.-Ing. W … vom 23.08.1988 auf den Bewertungsstichtag 26.07.1988 zu Grunde, in dem u.a. die bauplanungs-rechtliche Verstrickung der Grundstücke dargestellt worden war.
Die in Rede stehenden Grundstücke l...