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FG Münster Urteil vom 11.11.2010 - 11 K 4309/07 F (veröffentlicht am 15.12.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auseinanderfallen von Betriebsübernahme und Grundstückseigentum durch Erbfall und Fortbestand eines Betriebsgrundstücks als Betriebsvermögen durch wirtschaftliches Eigentum

 

Leitsatz (redaktionell)

Gibt der Betriebsnachfolger, der das Betriebsgrundstück zwar nicht geerbt, aber auf ihm den Betrieb fortgeführt und ein Vermächtnis auf das Betriebsgrundstück hat, den Gewerbebetrieb auf, so gehört der auf das Grundstück entfallende Betriebsaufgabegewinn zum steuerpflichtigen Betriebsaufgabegewinn des Betriebsnachfolgers.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 S. 6; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.06.2011; Aktenzeichen X B 245/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein früher betrieblich genutzter Grundstücksanteil im Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs im Jahr 2004 entgeltlich verwertet worden ist, oder ob er schon vorher in das Privatvermögen überführt war.

Der Vater und die Großmutter des Klägers (Kl.), C. B. und D. B., hatten in E. einen Einzelhandel mit … und … in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Beteiligt waren der Vater zu 90 v.H. und die Großmutter zu 10 v.H. Die Gewinne wurden gem. § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Bilanzierung ermittelt.

Das Gewerbe wurde auf einem 13/50 Teileigentumsanteil an dem Grundstück F. Straße 01/02 (eingetragen im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von G., Blatt …) ausgeübt. Dieser Teil war zu 52,85 v. H. betrieblich genutzt. Das Grundstück stand im Eigentum der Großmutter. Der betrieblich genutzte Teil war als ihr Sonderbetriebsvermögen bilanziert.

Am 14.05.1999 verstarb die Großmutter. Aufgrund eines Erbvertrags vom 23.11.1977 – UR-Nr. …/…des Notars H. I. mit Amtssitz in G. – stand fest, dass der Bruder des Vat...

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