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FG Münster Urteil vom 11.10.2019 - 10 K 3350/18 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV beim Erben

 

Leitsatz (redaktionell)

Noch nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV des Erblassers sind bei dem Erben in einer Summe abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9; EStDV § 82b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.2020; Aktenzeichen IX R 31/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob noch nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV in einer Summe beim Erblasser abziehbar sind oder die Verteilung nach § 82b EStDV beim Erben fortgeführt wird.

Der Ehemann der Klägerin (Herr B L) verstarb am xx.1.2018. Im Streitjahr 2016 wird die Klägerin noch mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammen veranlagt.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks (C-str. …, D). Aus diesem erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die untere Wohnung (115 qm = 59 % der Gesamtfläche) war seit 2012 vermietet. Die Miete lag unter der ortsüblichen Miete. Der entgeltliche Teil i.S.v. § 21 Abs. 2 EStG wurde im Jahr 2012 mit 60 % und im bzw. ab dem Jahr 2015 mit 47,5 % ermittelt. Die obere Wohnung (80 qm = 41 % der Gesamtfläche) war zunächst im Rahmen eines Nießbrauchs unentgeltlich überlassen. Seit Februar 2014 war die Wohnung vermietet.

Das Objekt ging mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft L über. Diese bestand aus der Klägerin (6/12), Frau E L (2/12), Frau F G (2/12) und Herrn H L (2/12).

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin für ihren verstorbenen Ehemann Einkünfte aus dem vorgenannten Objekt für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum xx.1.2016, und zwar i.H.v. ./.32.829 €. Als Werbungskosten gab sie die nicht verbrauchten Beträge von Erhaltungsaufwendunge...

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