Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die an Lehrer einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlten Beihilfen auch insoweit nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind, als die Mittel dazu nicht aus einem öffentlichen Haushalt stammen.
Der Kläger (Kl.) ist ein gemeinnütziger Verein, der eine staatlich anerkannte Ersatzschule betreibt. Die Personalkosten und Beihilfeaufwendungen für die Lehrer an dieser Schule werden vom Land NRW zu 94 % bezuschußt. Die verbleibenden Aufwendungen werden vom Kl. aus Spenden von Eltern und Freunden der Schule getragen.
Bei einer Lohnsteuer (LSt)-Außenprüfung (Ap.) stellte der Beklagte (Bekl.) fest, daß der Kl. im Prüfungszeitraum 1987–1989 die an die Lehrer der Schule gewährten Beihilfeaufwendungen nicht lohnversteuert hatte (Prüfungsbericht vom 5.4.1990).
Gestützt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.11.1983 – VI R 20/80 –, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1984, 113 und das rechtskräftige Urteil des erkennenden Senats vom 10.5.1990 – XIV-III 2526/87 L – vertrat der Bekl. die Ansicht, daß der nicht vom Land NRW übernommene Anteil an Beihilfeleistungen in Höhe von 6 % zu versteuern sei.
Dementsprechend erließ der Bekl. unter dem 6.4.1990 einen Haftungsbescheid, mit dem der Kl. hinsichtlich eines LSt-Betrages von 2.855,92 DM und evangelischer sowie römisch-katholischer Kirchensteuer (KiSt) in Höhe von jeweils 99,94 DM in Haftung genommen wurde.
Der dagegen eingelegte Einspruch des Kl. wurde als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung – EE – vom 4.2.1991, auf die verwiesen wird).
Mit seiner Klage wendet der Kl....