Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Vertretenen nach § 70 AO
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine GmbH, deren Geschäftsführer Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung durch einen Kunden geleistet hat, kann gemäß § 70 AO als Haftungsschuldner für die Steuerschulden des Kunden in Anspruch genommen werden.
2) Vermögensvorteil i.S.v. § 70 Abs. 2 Satz 1 AO kann jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der ohne die Tat des Vertreters - hier des Geschäftsführers - beim Vertretenen - hier der GmbH - nicht eingetreten wäre. Hierzu zählt auch die Sicherung der Geschäftsbeziehung des Vertretenen zu einem Kunden.
3) Eine Exkulpation nach § 70 Abs. 2 Satz 2 AO wegen sorgfältiger Auswahl und Beaufsichtigung des Vertreters gelingt nicht, wenn der Vertreter nicht nur Geschäftsführer der in Haftung genommenen GmbH, sondern auch deren Gesellschafter ist.
Normenkette
AO § 70 Abs. 1 und Abs. 2, § 191 Abs. 1, § 370 Abs. 1, § § 34, 35
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob eine GmbH gem. § 70 Abgabenordnung (AO) in Haftung genommen werden kann.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der B GmbH (GmbH), über deren Vermögen das Amtsgericht F mit Beschluss vom 00.00.2012 das Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 000 IN 00/12 eröffnet hat. Gesellschafter der mit Vertrag vom 00.00.2002 gegründeten GmbH waren zunächst Herr N P (1.250 EUR) und Herr T E (23.750 EUR). Bei Aufnahme der Tätigkeit übertrug Herr N P seine Anteile auf Herrn T E. Dieser wurde mit Gründung der GmbH zu deren Geschäftsführer bestellt. Daneben war Herr N P faktischer Geschäftsführer der GmbH (vgl. Vermerk „Faktischer Geschäftsführereigenschaft N P bei B GmbH”, Anlage 8 zum steuerlichen Bericht …). Seit dem 14.04.2009 ist Herr N P alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Gleichzeitig wurde die von Herrn N P beherrschte C GmbH Gesellschafterin der Gmb...