Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Verspätungszuschlags; Ermessenausübung, Ermessensfehler durch Ermessensnichtgebrauch
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine der Voraussetzungen des § 152 Abs. 3 AO erfüllt, steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags im Ermessen des FA gem. § 152 Abs. 1 AO. Im Streitfall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO gegeben, da die Abgabe der Umsatzsteuererklärung erst nach Ablauf der beantragten und vom FA verlängerten Frist erfolgt ist. Es liegt ein Ermessensfehler in Form der Ermessensunterschreitung/des Ermessensnichtgebrauchs vor. Das FA ist irrig davon ausgegangen, dass es gem. § 152 Abs. 2 AO zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags verpflichtet gewesen ist.
Normenkette
AO § 152 Abs. 1-2, 3 Nr. 1, § 149 Abs. 3 Nr. 4; UStG § 18 Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018.
Der Kläger ist selbständig tätiger Arzt und wurde im Streitjahr 2018 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte zudem umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage.
Mit Bescheid vom 27.01.2021 erließ der Beklagte einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2018 betreffend den Kläger, in dem er die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung 2018 auf 3.500 € schätzte. Zugleich setzte er einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 in Höhe von 200 € fest.
Hiergegen legte der Kläger am 26.02.2021 Einspruch ein, den er jedoch nicht begründete.
Mit zwei separaten Einspruchsentscheidungen vom 07.05.2021, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 14.05.2021, wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers hinsichtlich der Umsatzsteuer 2018 und des Verspätungszuschla...