Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung eines besonderen Kirchgeldes, wenn nur ein Ehegatte Angehöriger einer steuererhebenden Kirchengemeinde ist und der kirchenangehörige Ehegatte eigene Einkünfte erzielt
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Klageverfahren gegen einen Kirchensteuerbescheid kommt der Kirchengemeinde als zutreffende Beklagte die passive Prozessführungsbefugnis zu.
2. Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei Ehegatten findet im KiStG NRW eine ausreichende gesetzliche Grundlage und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn das Kirchgeld nach dem gemeinsamen Einkommen der zusammenveranlagten Ehegatten bemessen wird und es bei eigenen Einkünften des alleinigen kirchensteuerpflichtigen Ehegatten wie eine Mindestkirchensteuer wirkt.
Normenkette
KiStG NW § 14 Abs. 1-2, 5; KiStO § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 1, § 25 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1; EStG § 51a Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegenüber der Klägerin für das Jahr 2019.
Die Klägerin gehörte im Streitjahr ganzjährig der Evangelischen Kirchengemeinde S an. Ihr Ehemann gehörte im Streitjahr keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xxxxx,xx EUR und wurde mit Bescheid des Finanzamtes C-Stadt vom 13.08.2020 mit ihrem Ehemann gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten belief sich auf yyyyyyy,yy EUR. Der Bescheid enthielt zugleich die Festsetzung der Kirchensteuer in Gestalt des besonderen Kirchgeldes nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 der für die evangelischen Kirchengemeinden in Westfalen maßgeblichen Kirchensteuerordnung (KiStO) i. V. m. dem Kirchensteuerbeschluss vom 21.11.2018...