Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen
Leitsatz (redaktionell)
1.) Bei der Vermietung einer Ferienwohnung und längeren Verlustzeiträumen kann grundsätzlich nur dann von der Absicht, insgesamt einen Einnahmenüberschuß zu erzielen, ausgegangen werden, wenn die Wohnung - bis auf die üblichen Leerstandszeiten - über das ganze Jahr mit ortsüblichen Vermietungszeiten an wechselnde Feriengäste vermietet wird.
2.) Ortsübliche Vermietungszeiten sind solche, die anhand allgemein statistischer Erhebungen für den entsprechenden Ort und vergleichbare Wohnungen oder anhand konkreter objektbezogener Daten des Steuerpflichtigen aus der Vermietung vergleichbarer Objekte ermittelt werden können.
3.) Unterschreitet eine Ferienwohnung die ortsüblichen Vermietungszeiten, ist die Überschußerzielungsabsicht anhand einer überschlägigen Betrachtung der bisherigen Verlustsituation und des auf 30 Jahre anzunehmenden Progosezeitraums zu beurteilen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung für das Streitjahr 2003.
Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Sie schlossen sich im Jahre 1990 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Die GbR vermietete zunächst zwei Eigentumswohnungen auf der Insel Z. (A.-str. 01, Wohnung 2 und 3) und erklärte hieraus für die Jahre 1990 bis 1993 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahr 1990 erwarben die Kläger zwei noch zu errichtende Häuser (Doppelhaus) in der S.-straße 02 und 03 auf Z.. Laut Vertrag vom 8. Dezember 1990 war die Fertigstellung der Obj...