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FG Münster Urteil vom 09.10.2002 - 8 K 5167/01 E (veröffentlicht am 01.02.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Kreditvermittlungsgebühren in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus § 22 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

1) Auch wenn nach dem Wortlaut eine Vorläufigkeit des Bescheides gemäß § 165 Abs. 1 AO nur zur Frage der Einkunftserzielungsabsicht aus sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG angeordnet wurde, ist eine Änderbarkeit nach § 165 Abs. 2 AO hinsichtlich der gesamten Einkünfte aus § 22 EStG gegeben.

2) Umfang der Vorläufigkeit richtet sich nach dem objektiven, aus Empfängersicht zu beurteilenden Erklärungswert der Vorläufigkeitsbestimmung.

3) Finanzierungsvermittlungskosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung für die Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag angefallen sind, sind nicht den Anschaffungskosten des Rentenstammrechts sondern in vollem Umfang dem Einkunftsbereich zuzuordnen und daher Werbungskosten.

 

Normenkette

AO 1977 § 165 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1, 1 Sätze 1-2, § 22 Nr. 1; AO 1977 § 165 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen X R 19/03)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist verfahrensrechtlich, ob eine Steuerfestsetzung, die hinsichtlich bestimmter Punkte vorläufig ergangen ist und im Übrigen aber bestandskräftig geworden ist, zu ändern ist und materiellrechtlich, ob und in welcher Höhe als Kreditvermittlungskosten bezeichnete Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten einer Rente sind.

Die Kläger sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (1999) schlossen sie Verträge über eine so genannte „Kombi-Rente”. Dafür war an die Versicherungsgesellschaft eine Einmalzahlung in Höhe von 285.000,00 DM zu zahlen. Diese wurde über ein bei einer Bank aufgenommenes Darlehen mit einem ...

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