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FG Münster Urteil vom 09.01.2004 - 9 K 4626/01 K,G,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer - Indizwirkung der zehnjährigen Erdienenszeit - Höhe der zugesicherten Altersversorgung bei Unterschreiten des Erdienenszeitraums kein weiteres selbständiges Indiz - Keine rückwirkende Verlängerung der Erdienenszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ist der die betriebliche Veranlassung indizierende Erdienenszeitraum von mindestens zehn Jahren nicht eingehalten, ist die dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage unabhängig von ihrer Höhe bereits dem Grunde nach vollständig nicht anzuerkennen.

2) Die Höhe der zugesagten Alterssicherung ist bei Unterschreiten des Zehnjahreszeitraums nicht als weiteres oder selbständiges indizielles Merkmal zur Prüfung der gesellschaftlichen oder betrieblichen Veranlassung heranzuziehen.

3) Wird der Erdienenszeitraum nach Erteilung der Pensionszusage verlängert, ist diese Änderung erst für die Zeit nach Wirksamwerden der Änderungsvereinbarung zugrunde zu legen; für den vorhergehenden Zeitraum bestimmt sich die Erdienenszeit nach der ursprünglichen Zusage.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3, §§ 47, 47 Abs. 1; EStG § 6a; KStG § 8

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen I R 25/04)

BFH (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen I R 25/04)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Pensionszusage.

Die Klägerin (Klin) hat die Herstellung und den Vertrieb von Produkten aus dem Bereich der Anlagentechnik zum Unternehmensgegenstand. Alleiniger Gesellschafter der Klin seit dem 22.03.1996 ist der Dipl.-Ing. A.

Geschäftsführer der Klin waren zunächst der Gesellschafter Aund B. Am 06.03.1996 wurde der Geschäftsführer Babberufen.

Mit dem Geschäftsführer A, der am 19.05.1938 geboren wurde, schloss die Klin ...

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