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FG Münster Urteil vom 08.11.2000 - 14 K 4010/99 E (veröffentlicht am 01.01.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstzimmer eines Schulleiters als anderer Arbeitsplatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Dienstzimmer eines Schulleiters stellt grundsätzlich einen geeigneten anderen Arbeitsplatz im Sinne des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 EStG Dar.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5, 5 Nr. 6b, Abs. 5 Nr. 6b S. 1, § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen VI R 150/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Kläger erzielt als Oberstudiendirektor und Schulleiter eines Gymnasiums Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Neben den Verwaltungsaufgaben, die ihm als Schulleiter obliegen, trifft den Kläger eine Unterrichtsverpflichtung. Er gibt wöchentlich acht Stunden Unterricht in den Fächern … und … .

In seinem Einfamilienhaus nutzt der Kläger ein 12,92 qm großes Zimmer als häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen dafür ermittelte er mit 4.287 DM.

In der Einkommensteuererklärung 1997 machte der Kläger für das Arbeitszimmer einen Werbungskostenabzug in Höhe von 2.400 DM geltend. Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 18.02.1999, geändert durch Bescheid vom 22.03.1999, nicht an.

Die Kläger legten dagegen Einspruch ein. Der Kläger trug vor, die ausschließliche Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte sei in seinem Dienstzimmer nicht möglich. Er könne dort wegen der Besuche, Besprechungen, Empfänge und Briefings während der Schultage nicht ungestört arbeiten. Auch reiche der Raum kaum aus, die Akten und Schriften unterzubringen, die für die Abwicklung der Dienstgeschäfte permanent zur Verfügung stehen müßten. Die umfassende Literatur für die Unterrichtsvorbereitung, für Korrekturen und für di...

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