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FG Münster Urteil vom 08.07.2009 - 3 K 754/07 Erb (veröffentlicht am 01.11.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung einbringungsgeborener Anteile

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. und der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die er durch eine Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13a Abs. 4 ErbStG erhalten hat. Dieses gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung der Anteile selbst nach § 20 Abs. 1 UmwStG erfolgt.

 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 2, 4; UmwStG § 20 Abs. 1; ErbStG § 13a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.02.2011; Aktenzeichen II R 60/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz alter Fassung (ErbStG a. F.) vorliegen.

Frau C, die Mutter des Klägers, war bis 1999 an folgenden Gesellschaften beteiligt:

  • T Kliniken L Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend: TKL Verwaltungs-GmbH), Geschäftsanteil in Höhe von 63.500 DM,
  • TKL GmbH & Co. KG (nachfolgend: TKL KG), Kommanditbeteiligung in Höhe von 10.000 DM,
  • R Kurheim Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Kurheim GmbH), Geschäftsanteil in Höhe von 16.300 DM,
  • T Reha-Klinik „O” GmbH & Co. KG (nachfolgend: O KG), Kommanditbeteiligung in Höhe von 100.000 DM,
  • T Reha-Klinik „U” GmbH & Co. KG (nachfolgend: U KG), Kommanditbeteiligung in Höhe von 50.000 DM,
  • A Klinik GmbH & Co. KG (nachfolgend: A KG), Kommanditbeteiligung in Höhe von 45.900 DM.

Mit notarieller Urkunde vom 15.12.1999 übertrug Frau C diese Beteiligungen unentgeltlich auf den Kläger; wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 15.12.1999 des Notars K in P, UR-Nr. Ge 990/1999 Bezug genommen.

Die Gesellschaften, an denen der Kläger nunmehr beteiligt war, g...

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      (1) 1Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes ...

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