Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung - Gewinn aus Veräußerung von Kommanditanteil
Leitsatz (redaktionell)
Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen durch Kapitalgesellschaften werden auch für Zeiträume vor Einführung von § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG nicht von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin, die im Jahr 2006 durch formwechselnde Umwandlung aus der X. GmbH & Co. KG hervorgegangen ist, im Streitjahr 2003 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) für Gewinne in Anspruch nehmen kann, die zwei ihrer Kommanditistinnen aus der Veräußerung von deren Mitunternehmeranteilen an der X. GmbH & Co KG erzielt hatten.
Die X. GmbH & Co. KG hat ein Erbbaurecht inne, dessen wesentlicher Bestandteil … (zwecks Neutralisierung des Urteils gestrichener Text sinngemäß: eine Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen) war. Im Jahr 2002 war die Klägerin Betreiberin … zwecks Neutralisierung des Urteils gestrichener Text sinngemäß: der Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen) und erzielte Erlöse aus dem mit der Y. abgeschlossenen Nutzungs- und Überlassungsvertrag, aus Werbemaßnahmen, aus dem Gastronomiebereich und aus dem Verkauf bestimmter Eintrittskarten.
Mit Schreiben vom 9.12.2002, eingegangen beim Beklagten am 10.12.2002, stellte die X. GmbH & Co KG einen „Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft … im Hinblick auf ein geplantes Leasing-Fondskonzept hinsichtlich … (zwecks Neutralisierung des Urteils gestrichener Text sinngemäß: der Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen) in A-Stadt”. Mit einem weiteren Schriftsatz,...