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FG Münster Urteil vom 07.09.2006 - 5 K 1481/06 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhaftigkeit i. S. von § 174 Abs. 4 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Anwendung von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO setzt voraus, dass sich die irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts auf die richtige Anwendung des materiellen Rechts beschränkt. Einzige Ursache der Fehlerhaftigkeit muss die materiell-rechtlich unzutreffende Würdigung eines bestimmten Sachverhalts sein.

2) Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO scheidet demnach aus, wenn ein aufgehobener Änderungsbescheid nicht nur aufgrund irriger materiell-rechtlicher Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts fehlerhaft war, sondern auch deshalb, weil die formelle Berechtigung zur Berichtigung nicht gegeben war.

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen X R 56/06)

BFH (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen X R 56/06)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Voraussetzungen für die Berichtigung eines bestandskräftigen ESt-Bescheides nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung – AO – vorliegen.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Sie waren zu je 50 v.H. (= Anteil am Stammkapital je 25.000,– DM) Gesellschafter der Ende 1987 gegründeten GO GmbH. Ab dem 1.1.1988 wurde der Gewerbebetrieb des Vaters der Klägerin an die GmbH verpachtet. Lediglich Umlaufvermögen und unbedeutende Teile des Anlagevermögens wurden zu diesem Zeitpunkt an die GmbH veräußert. Eine Betriebsaufgabe wurde nicht erklärt. Mit Wirkung vom 1.1.1995 übertrug der Vater der Klägerin den verpachteten Gewerbebetrieb auf die Klägerin. Die Klägerin erklärte in der Folgezeit jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dieser Verpachtung.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2000 bat der steuerliche Berater der Kläger den Beklagten um Herabsetzung der ESt-Vorauszahlung...

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