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FG Münster Urteil vom 07.02.2008 - 6 K 4898/05 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustfeststellung nach Einkommensteuerbescheid auf 0 €

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird erst nach dem Erlass eines Einkommensteuerbescheides geltend gemacht, dass tatsächlich ein höherer Verlust erzielt worden ist, kann ein (erstmaliger) Verlustfeststellungsbescheid nur ergehen, wenn der Einkommensteuerbescheid noch geändert werden könnte.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4 Sätze 4, 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe die erstmalige Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs noch möglich ist.

Der Kläger ist selbständiger Ingenieur und war Alleingesellschafter der … GmbH, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Dezember 1999 mangels Masse abgelehnt wurde. Der Bevollmächtigte des Klägers, Steuerberater D aus …, legte mit Schreiben vom 14.12.2000 namens des Klägers gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das IV. Kalendervierteljahr 1999 unter Hinweis auf die Insolvenz der … GmbH Einspruch ein. Auf die beigezogenen Veraltungsvorgänge wird verwiesen.

Da die Kläger (Kl.) für den Veranlagungszeitraum 1999 zunächst keine Steuererklärung abgegeben hatten, schätzte das Finanzamt (FA) die Einkünfte der Kl. und setzte mit Schätzungsbescheid vom 23.10.2001 die Einkommensteuer (ESt) auf 5.084,00 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der Folgezeit reichten die Kl. durch den Bevollmächtigten D die ESt-Erklärung 1999 ein. Darin wurden zunächst keine Verluste des Klägers aus der Beteiligung an der der GmbH geltend gemacht. Der Beklagte (Bekl.) setzte mit Änderungsbescheid vom 12.04.2002 die ESt auf 0,00 DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Aufgrund einer Betriebsprüfung (Bp) änderte der Bekl. den ESt-Bescheid 1999 am 19.10.2004 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) da...

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      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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