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FG Münster Urteil vom 06.10.2004 - 7 K 4040/04 StB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (redaktionell)

1) In die Frist zur Abgabe des Zulassungsantrags für die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

2) Zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes bei angeblich eingereichten Zulassungsunterlagen.

 

Normenkette

StBerG § 164a Abs. 1; DVStB § 1 Abs. 2; AO § 110; StBerG § 158 Abs. 1a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) für einen Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Der Beklagte (Bekl.) bestimmte auf Grund der Ermächtigung gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) als Zeitpunkt, zu dem die Zulassungsanträge für die Steuerberaterprüfung 2004 spätestens einzureichen waren, den 3. Mai 2004 (Bekanntmachung vom 12.01.2004 – S 0959 – 129 – V 1, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2004, 179).

Ausweislich der Verwaltungsvorgänge beim Bekl. ging dort am 25.06.2004 ein Schreiben des Kl. vom 24.06.2004 ein, mit dem er sich nach dem Sachstand seines Antrags vom 20.04.2003 auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2003 erkundigte, da er bis zum Zeitpunkt des Schreibens keine Antwort bzw. ein Aktenzeichen erhalten habe. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75 Euro werde er dann umgehend überweisen. Der Bekl. teilte daraufhin mit Schreiben vom 29.06.2004 mit, dass ein Zulassungsantrag weder für das abgeschlossene Prüfungsjahr 2003 noch für das Jahr 2004 eingegangen sei. Daraufhin teilte der Kl. mit Schreiben vom 05.07.2004 mit, der Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung sei am 20.04.2004 gestellt worden. Insoweit handele es sich in seinem Schreiben...

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