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FG Münster Urteil vom 06.05.1998 - 4 K 3534/97 Kg

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 02. Mai 1997 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen Kindergeld für … für den Zeitraum von Juli 1996 bis Dezember 1996 zu gewähren und dieses Kindergeld der Klägerin zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Sozialhilfeträger im Hinblick auf die Festsetzung von Kindergeld für ein Kind, dem er Sozialhilfe gewährt, gegenüber der Familienkasse klagebefugt ist, und ob Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) anrechenbare Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.

Die Klägerin (Klin.) gewährte als örtlicher Sozialhilfeträger der am 14.06.1976 geborenen B.E. vom 04.07.1996 an bis einschließlich Dezember 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 721,80 DM. In diesem Betrag war ein pauschaliertes Wohngeld in Höhe von monatlich 339 DM enthalten. Frau B.E. die bis zum 30.06.1996 berufstätig gewesen und anschließend arbeitslos geworden war, bezog außerdem Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Höhe von monatlich 499,20 DM für die Zeit von Juli bis Dezember 1996.

Die Klin. machte gegenüber dem Beklagten (Bekl.), der Familienkasse, mit Schreiben vom 05.07.1996 auf Nachzahlungsansprüche der kindergeldberechtigten Mutter I.E. der Be...

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