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FG Münster Urteil vom 06.03.2001 - 13 K 6759/00 Kfz (veröffentlicht am 01.05.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einmonatige Mindestbesteuerung inländischer Kraftfahrzeuge weder verfassungs- noch EU-rechtswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

Die - auch bei kürzerer Zulassung - mindestens einen Monat dauernde Kraftfahrzeugsteuerpflicht inländischer Fahrzeuge verstößt weder gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie ( Art. 14 Abs. 1 GG ) noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ( Art. § Abs. 1 GG ).

Auch das insoweit nicht harmonisierte Gemeinschaftsrecht gebietet keine taggenaue Abrechnung der Kraftfahrzeugsteuer.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 S. 2; EG Art. 93-94; KraftStG § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 3-4, Abs. 2 S. 4, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des Mindestbesteuerungszeitraums auf Fälle kurzzeitiger Zulassungen.

Auf den Kläger waren die folgenden Personenkraftwagen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen:

  • AA 111 (Fremdzündungsmotor, 1.888 cm³ Hubraum, Schadstoffschlüssel „00”) vom 28.02.2000 bis 03.03.2000.

    Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 27.03.2000 die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 790,00 DM fest. Am 27.04.2000 erging ein Endebescheid gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Danach betrug die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 28.02.2000 bis 02.03.2000 65,00 DM.

  • BB 222 (Selbstzündungsmotor, 2.350 cm³ Hubraum, Schadstoffschlüssel „05”) vom 18.02.2000 bis 22.02.2000.

    Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 14.03.2000 die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 1.370,00 DM fest. Am 21.03.2000 erging ein Endebescheid, in dem die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 18.02.2000 bis 21.02.2000 auf 114,00 DM festgesetzt wurde.

Gegen die Endebescheide legte der Kläger Einspruch ein und begehrte die taggenaue Abrechnung der Kraftfahrzeugsteuer. Die ...

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