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FG Münster Urteil vom 06.02.1996 - 16 K 4202/94 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.1997; Aktenzeichen IV R 18/97)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.08.1994 wird der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1990 nach Maßgabe der. Entscheidungsgründe geändert. Die Änderungsfestsetzung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 73.283 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin.) ist die Witwe des … verstorbenen Steuerberaters … Dieser hatte seine Steuerberaterpraxis zusammen mit dem Beigeladenen, dem Steuerberater … auf der Grundlage des Sozietätsvertrags vom 22. Dezember 1986 Betrieben. Nach § 8 Abs. 2 des Vertrags waren die Partner am Überschuß der Sozietät mit je 50 v.H, beteiligt. Nach § 12 sollte bei Beendigung der Sozietät infolge Tod eines Partners die gemeinsame Praxis von dem überlebenden Partner unter Übernahme aller Vermögensgegenstände und Schulden fortgesetzt werden. Auf den Vertrag wird im übrigen Bezug genommen.

Am 02. November 1990 vereinbarten die Klin. und der Beigeladene unter anderem folgendes:

„Der Gewinnanteil des verstorbenen … für das Jahr 1990 beläuft sich auf 64.740 DM.

Abgerechnet sind darauf 34.740 DM. Der Restbetrag von noch 30.000 DM wird von Herrn … am 15.12.1990 an Frau … gezahlt. …”

Der Beklagte (Finanzamt) stellte im Bescheid über die g...

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