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FG Münster Urteil vom 05.03.2015 - 5 K 980/12 E (veröffentlicht am 01.04.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeitsmittelpunkt eines Handelsvertreters

 

Leitsatz (redaktionell)

Das häusliche Arbeitszimmer eines im Wurst- und Käsevertrieb tätigen Handelsvertreters kann dessen Tätigkeitsmittelpunkt bilden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das häusliche Arbeitszimmer eines im Wurst- und Käsevertrieb tätigen Handelsvertreters dessen Tätigkeitsmittelpunkt bildet mit der Folge des unbegrenzten Abzugs der hierfür entstandenen Aufwendungen.

Die Kläger (Kl.) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kl. ist seit 1999 als Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs in Deutschland überregional gewerblich tätig. Er war im Streitjahr 2010 für drei Auftraggeber tätig, namentlich für X B.V. in den Niederlanden (im Folgenden: X), Y in H und Z in C. Der Hauptauftraggeber X bediente in Deutschland 230 Kunden, hierunter viele Kundengruppen (z.B. Großverbrauchermärkte). Der Kl. vermittelte die Geschäfte zwischen seinen Auftraggebern und deren Kunden, so dass er die eingehenden Kundenaufträge an die Auftraggeber/Lieferanten weitergab, welche dann die Auslieferung selbst vornahmen.

In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 2010 machte der Kl. bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 3.595 € geltend.

Der Beklagte (Bekl.) erkannte mit ESt-Bescheid für 2010 vom 30.08.2011 Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur i.H.v. 1.250 € an, da der Außendienst und nicht das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt des Kl. bilde. Mit dem ESt-Bescheid wurde die ESt 2010 auf 24.122,00 € festgesetzt.

Den hiergegen erhobenen Einspruch der Kl. wies der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.2012 wegen ESt 2010 als unbegründet zurück. Der Tätigkeitsmittelpunkt des Kl. als Handelsvertreter l...

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