Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von geschenkten GmbH-Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen gem. § 11 Abs. 2 BewG sind Investitionen eines Holding-Unternehmens in längerlebige Anlagegüter, deren Anschaffungskosten als sofort abziehbar nach § 6 Abs. 2 EStG behandelt worden sind, nicht als außergewöhnliche Geschäfte anzusehen und deshalb dem Anteilswert nicht hinzuzurechnen.
Normenkette
ErbStR R 99 Abs. 1; BewG § 11 Abs. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a
Nachgehend
BFH (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen II R 38/09)
BFH (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen II R 38/09)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewertung von durch Schenkung übertragenen GmbH-Anteilen.
Mit notariellem Vertrag vom 28.06.2000 erhielt der Kläger von seinem Vater dessen 60 %-ige Beteiligung an der C GmbH mit Sitz in E im Wege der Schenkung. Der Nominalwert der Beteiligung belief sich auf 720.000 DM. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer Leibrente an seinen Vater in Höhe von 162.500 DM jährlich. Zu den Einzelheiten des Übertragungsvertrages wird auf die Kopie (Bl. 2 bis 7 der Steuerakte) hingewiesen. Die beurkundende Notarin zeigte den Erwerb gegenüber dem Beklagten gem. §§ 34 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), 8 Erbschaftsteuerdurch-führungsverordnung (ErbStDV) am 05.07.2000 an (Bl. 1 der Steuerakte).
Aufgrund der am 14.02.2002 eingereichten Schenkungsteuererklärung, in der der Anteilswert nach dem sog. Stuttgarter Verfahren ermittelt wurde, setzte der Beklagte die Schenkungsteuer gem. § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 164.450 DM fest. Ein Änderungsbescheid am 04.11.2002 über eine Schenkungsteuer i. H. v. 152.900 DM erging ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Durch wei...